Folge 29: Die große Comebackfolge: eine Hochzeit und ein Todesfall, wieder mal Kindesmissbrauch und der Katzenkönig.
2 Gedanken zu „Folge 29: Die große Comebackfolge: eine Hochzeit und ein Todesfall, wieder mal Kindesmissbrauch und der Katzenkönig.“
Auf einen Punkt bei den Verschärfungen beim Missbrauch, seid ihr noch gar nicht eingegangen – nämlich dass bei Verdacht auf schweren sexuellen Missbrauch generell U-Haft angeordnet werden soll, auch wenn keine Flucht- und Verdunkelungsgefahr besteht. Anders als bei Tötungsdelikten oder Brandstiftung hat man aber keine Leiche und auch keine Brandspuren, und weiß nicht, ob die Angaben frei erfunden sind.
Wenn der Falschbeschuldiger vorgibt, sich sich nicht genau erinnern zu können („Ist irgendwann im Sommer vor zwei oder drei Jahren passiert“), wird man kein Alibi vorlegen können. Die Geschichte kann so konstruiert sein, dass keine Entlastungszeugen denkbar sind („Wir sind uns beim Spaziergang zufällig im Wald begegnet und anschließend wieder getrennte Wege gegangen.“). Außerdem braucht der Falschbeschuldiger keine intimen Körperstellen des angeblichen Täters gesehen zu haben („Ich wurde oral befriedigt.“; zugleich schwerer sexueller Missbrauch wegen Eindringen in den Körper).
Soll nun der Tatverdächtige nun ein paar Monate in U-Haft schmoren, bis endlich ein Glaubwürdigkeitsgutachter Zeit hat? Als Laie denke ich, dass ein Kamerad in Nothilfe den Falschbeschuldiger unschädlich machen darf, um die Freiheitsberaubung zu beenden. Das zeigt, was für ein Irrsinn da beschlossen werden soll, angeblich nur um zu signalisieren, wie schlimm schwerer sexueller Missbrauch ist.
Zum Thema Verbotsirrtum in Deutschland: behördliche Rechtsauskunft / Auskunft des Rechtsanwalts die fehlerhaft ist, an dessen Richtigkeit der Täter anschließend glaubt. Das sollte doch einen Fall des § 17 StGB darstellen, der in Deutschland ohne groß elaborate Gedankenexperimente klappt.
2 Gedanken zu „Folge 29: Die große Comebackfolge: eine Hochzeit und ein Todesfall, wieder mal Kindesmissbrauch und der Katzenkönig.“
Auf einen Punkt bei den Verschärfungen beim Missbrauch, seid ihr noch gar nicht eingegangen – nämlich dass bei Verdacht auf schweren sexuellen Missbrauch generell U-Haft angeordnet werden soll, auch wenn keine Flucht- und Verdunkelungsgefahr besteht. Anders als bei Tötungsdelikten oder Brandstiftung hat man aber keine Leiche und auch keine Brandspuren, und weiß nicht, ob die Angaben frei erfunden sind.
Wenn der Falschbeschuldiger vorgibt, sich sich nicht genau erinnern zu können („Ist irgendwann im Sommer vor zwei oder drei Jahren passiert“), wird man kein Alibi vorlegen können. Die Geschichte kann so konstruiert sein, dass keine Entlastungszeugen denkbar sind („Wir sind uns beim Spaziergang zufällig im Wald begegnet und anschließend wieder getrennte Wege gegangen.“). Außerdem braucht der Falschbeschuldiger keine intimen Körperstellen des angeblichen Täters gesehen zu haben („Ich wurde oral befriedigt.“; zugleich schwerer sexueller Missbrauch wegen Eindringen in den Körper).
Soll nun der Tatverdächtige nun ein paar Monate in U-Haft schmoren, bis endlich ein Glaubwürdigkeitsgutachter Zeit hat? Als Laie denke ich, dass ein Kamerad in Nothilfe den Falschbeschuldiger unschädlich machen darf, um die Freiheitsberaubung zu beenden. Das zeigt, was für ein Irrsinn da beschlossen werden soll, angeblich nur um zu signalisieren, wie schlimm schwerer sexueller Missbrauch ist.
Zum Thema Verbotsirrtum in Deutschland: behördliche Rechtsauskunft / Auskunft des Rechtsanwalts die fehlerhaft ist, an dessen Richtigkeit der Täter anschließend glaubt. Das sollte doch einen Fall des § 17 StGB darstellen, der in Deutschland ohne groß elaborate Gedankenexperimente klappt.