Folge 36: Neues StGB, neue Betrügereien und neues zum Kindesmissbrauch.

3 Gedanken zu „Folge 36: Neues StGB, neue Betrügereien und neues zum Kindesmissbrauch.

  1. Beim Thema Kindesmissbrauch hat auch die Opposition geschlafen. Sie hätte das von der Regierung beschworene Leid der Kinder doch bloß anzweifeln müssen. Denn damit das Leid der Kinder als Argument für höhere Strafen taugt, müsste man Belege bzw. moralische Argumente für folgendes verlangen:

    a) dass Missbrauch regelmäßig mit erheblichem Leid einhergeht
    b) dass dieses Leid nicht unvermeidbar ist (z. B. unangenehmes Erstes Mal)
    c) dass der Täter für das Leid verantwortlich ist (fraglich bei Sekundärschäden).

    Nachdem die Union schon jahrelang fordert, den Sexuellen Missbrauch zum Verbrechen
    hochzustufen, verwundert, dass sie keine entsprechenden Studien in Deutschland hat
    durchführen lassen. Es liegen sogar erstmals Daten aus dem Dunkelfeld zum subjektiven Erleben der Kinder in Deutschland vor (Oelschläger 2020), welche man für die Fragestellung aber anders auswerten müsste.

    International gibt überhaupt nur zwei größere Studien mit Vergleichsgruppen. Die Vergleichsgruppen zeigen, ob es einem Kind statistisch etwas bringt, wenn es auf einen gleichaltrigen Partner wartet, bzw. bis es „alt genug“ ist (nach Vorstellung des Gesetzgebers 14, 16 bzw. 18). Es handelt sich um eine Neuauswertung der Kinsey-Daten (Max Welter und Bruce Rind, 2016) sowie eine finnische Studie (Felson et. al. 2019).

    Genaue Quellenangaben und Zitate daraus liefere ich hier:
    https://parabellum.minimalstaat.de/content/strafuntergrenze-bei-missbrauch

    Es ist auch nicht so, dass überwiegend Fälle vor Gericht landen, welche das Kind negativ erlebt hat. Die Baurmann-Studien sind schon sehr alt. Der Gutachter Michael Griesemer schildert seine Berufserfahrung in „Zur empirischen Wirklichkeit von Missbrauchssymptomen“ (2005?, S. 3): http://www.itp-arcados.net/wissenschaft/griesemer-missbrauchssymptome.pdf

    „Nur in ca. 10 Prozent der Fälle, wo mir die letzten Jahre Akten und Vorgänge auf dem Tisch lagen, waren es die Kinder selbst, die eine negative Bedeutung des Ereignisses wirklich von sich aus -spontan und ohne Einflussnahme Dritter- ausbildeten.“

    Die Punkte (a), (b) und (c) sind also alles andere als belegt.

  2. Über die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (Stellungnahme Nr.: 60/2020, September 2020) bin ich sehr verwundert, weil an dieser auch Strafverteidiger mitgewirkt haben, die dort ihre eigenen Klienten in die Pfanne hauen: Diese neigten zu kognitiven Verzerrungen, und Aufgrund der Disparität der Wünsche könne es keine Einvernehmlichkeit geben. Der Begriff „Einvernehmlichkeit“ wird im Kontext ganz offensichtlich nicht juristisch gedeutet (und etwa als qualifizierte Zustimmung (engl. „informed consent“) interpretiert).

    Ganz ohne Quellenangaben wildert man also munter im Bereich der Empirie und der Moral. Sollen wir etwa glauben, dass Prof. Peter Fiedler als ausgewiesener Experte auf kognitive Verzerrungen seiner Untersuchungsobjekte hereinfällt, wenn er schreibt (Sexuelle Orientierung und sexuelle Abweichung – Heterosexualität – Homosexualität – Transgenderismus und Paraphilien – sexueller Missbrauch – sexuelle Gewalt, Beltz PVU 2004, S. 290):
    „Da die meisten pädophilen Menschen ihrem sexuellen Drang selten rücksichtslos und in vielen Fällen liebevoll und sanft nachgehen, müssen sich die betroffenen Kinder nicht immer belästigt fühlen; sie können einvernehmliche und aktive Beteiligte sein.“

    Der eigenwillige Schluss von der Disparität der Wünsche auf fehlende Einvernehmlichkeit lässt sich nicht mit der Fachdiskussion in Einklang bringen. Selbst sehr kleine Kinder lassen sich darauf ein, Erwachsene zu masturbieren, wenn sie im Gegenzug dafür zärtliche Streicheleinheiten bekommen. (A. Malón, 2015, „Adult–child sex and the limits of liberal sexual morality“, Archives of Sexual Behavior, 44(4), 1071–1083, S. 9):

    „… this does not explain what could be wrong with the child receiving affectionate caresses and cuddles in return for masturbating the adult; this would even be possible with very small children, which would unquestionably seem absurd for most people“

    Die dort erörterten Gegenargumente beruhen nicht auf mangelnder Einwilligung. (Der Begriff „consent“ taucht nicht auf). Übrigens lehnt A. Malón Sex mit Kindern generell ab und zwar aus tugendethischen Gründen, welche er in einer späteren Veröffentlichung herausarbeitet (A. Malón (2017), Adult–child sex and the demands of virtuous sexual morality. Sexuality and Culture, 21(1), 247–269.) Diese spielen aber in der aktuellen politischen Diskussion keine Rolle.

    In der Begründung zum Gesetzesentwurf erklärt die Regierung nicht, warum sie von Strafe absehen will, wenn der Alters- und Entwicklungsunterschied zwischen Täter und Opfer gering ist. Der DAV scheint der Regierung an der Stelle unter die Arme greifen zu wollen, indem er die Disparität der Wünsche so hervorhebt. (Als bestünde die nicht auch zwischen einer Prostituierten und ihrem Freier. Und als wären männliche und weibliche Sexualität so ohne Weiteres deckungsgleich.)

    Auf S. 12 akzeptiert man ohne Weiteres, dass die Regierung Kontakte unter Gleichaltrigen als „einvernehmlich“ bezeichnet. Auf S. 5f erklärt man dagegen „Einwilligung“ und „Freiwilligkeit“ seien unmöglich. Ich erkenne nicht, dass die Begriffe dort juristisch verstanden werden und mit einem unterschiedlichen Sinn belegt werden sollen.

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